Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Verpflichtung betrifft konkret:
Für Versicherungsvermittler, Notare, Rechtsdienstleister, Dienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
Für Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung.
Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet
Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:
Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.
Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:
Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.
Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit im Deutschland ausüben.
Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.
Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.