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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)
[Nr.99089051169001 ]

Leistungsbeschreibung

Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Verpflichtung betrifft konkret:

  • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
  • Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 1 RennwettLotterie-Gesetz (RennwLottG),
  • Spielbanken,
  • Wettvermittlungsstellen,
  • Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
  • Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021

Für Versicherungsvermittler, Notare, Rechtsdienstleister, Dienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.

Für Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung.

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet

Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:

  • Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden

An wen muss ich mich wenden?

Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:

Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie  bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).

Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

Zuständige Stelle

Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:

Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie  bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).

Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

  • Berechtigter Vertreter

Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.

  • Betriebssitz im Inland

Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit im Deutschland ausüben.

Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters

  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).

Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anzeige des Geldwäschebeauftragen und/oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
  • Die Abberufung („Entpflichtung“) des Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Behörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Diese entfällt, da es sich lediglich um eine Anzeige handelt.

Rechtsbehelf

Da es sich lediglich um eine Anzeige handelt, besteht kein Rechtsbehelf.

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Abteilungsleiter: Herr Sascha Kirch
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Alexander Unruh
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3216
Fax: 06341/13-3219
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