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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss
[Nr.99013002024000 ]

Leistungsbeschreibung

Bei einer nationalen Adoption können nicht nur Kinder mit deutscher, sondern auch mit ausländischer Staatsangehörigkeit adoptiert werden. Obwohl es sich um eine Adoption mit Auslandsberührung des Kindes handelt, wird der Adoptionsbeschluss von einem deutschen Familiengericht ausgesprochen. Entscheidend bei der Adoption eines ausländischen Kindes ist, dass die Beteiligten (Adoptiveltern und Adoptivkind) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Verfahrensablauf

Die Adoption setzt einen notariell beurkundeten Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss. Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern. Mit dem Adoptionsbeschluss erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich für den notariellen Antrag an eine Notarin beziehungsweise einen Notar. Die Anträge müssen dort beurkundet werden und an das zuständige Familiengericht weitergeleitet werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Der Adoptionsbeschluss wird vom zuständigen Familiengericht ausgesprochen.

Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.

Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.

Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • Einwilligungserklärungen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Annehmende
  • Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
  • Meldebescheinigungen der Beteiligten
  • Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
  • polizeiliches Führungszeugnisse der Annehmenden
  • Einkommensnachweise der Annehmenden

Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.

Rechtsbehelf

Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.

Zuständig

Jugendamt, Abteilung Soziale Beratungsdienste
Abteilungsleiter: Markus Boos
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5101
Fax: 06341/13-5109

Kontakt

Herr Bernhard Ghahreman
Sachbearbeiter
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5159
Fax: 06341/13-5139
E-Mail oder Kontaktformular
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