Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:
Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:
Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.
§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
§ 13 Absatz 2 (ArbZG)
Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.