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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Zweckentfremdungsverbotssatzung

Hinweise zur Zweckentfremdungsverbotssatzung zur Sicherung von Wohnraum in Landau in der Pfalz

Wichtig: Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum sind zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet.

Gültig ab: 1. Januar 2024

Eine der großen Herausforderungen unserer Zeit ist die Bereitstellung von Wohnraum für alle Menschen. Landau in der Pfalz ist in den zurückliegenden Jahren stetig gewachsen. Inzwischen leben mehr als 49.000 Menschen in der Stadt. Gleichzeitig wurde auch viel gebaut und saniert. Dennoch ist der Wohnmarkt in Landau angespannt, auch weil viele Wohnungen nicht als solche genutzt werden.

Aus diesem Grund hat die Stadt ein neues Instrument eingeführt, das seit 1. Januar 2024 in Landau zur Verfügung steht, die sogenannte Zweckentfremdungsverbotssatzung zur Sicherung von Wohnraum. Sie kann auf www.landau.de/stadtrecht unter dem Buchstaben Z eingesehen werden.

Rechtsgrundlage für die Zweckentfremdungsverbotssatzung ist das rheinland-pfälzische Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG). Ziel der Satzung ist, dass möglichst viele Wohnungen als solche genutzt werden und damit möglichst vielen Menschen in der Stadt adäquater Wohnraum angeboten wird. Eine anderweitige Nutzung von Wohnraum, auch und insbesondere die Nicht-Nutzung von Wohnraum, also Leerstand, muss der Stadt angezeigt werden und unterliegt der Genehmigungspflicht.

Auf dem Weg dahin ist ein erster Schritt die gezielte Datenerhebung. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum wurden angeschrieben und informiert, dass sie gemäß § 6 Absatz 1 der Zweckentfremdungsverbotssatzung verpflichtet sind, sich bei der Stadtverwaltung zurück zu melden – auch wenn sie keinen leerstehenden oder zweckentfremdeten Wohnraum ihr Eigen nennen.

Wer sich noch nicht an der Datenerhebung beteiligt hat, kann das bis zum 18. April über die extra eingerichtete Online-Plattform nachholen – siehe den untenstehenden Link „Zum Rückmeldeformular“. Wer nicht fit ist im Umgang mit dem Internet und auch niemanden kennt, der helfen kann, bekommt im Stadtbauamt Unterstützung. Die Ansprechpartner sind zu den Öffnungszeiten der Verwaltung unter 0 63 41/13 68 03, 0 63 41/13 68 04 bzw. 0 63 41/13 68 15 zu erreichen. Anruferinnen und Anrufer werden gebeten, Geduld zu haben, sollte ein Anschluss mal besetzt sein. 

Die Informationspflicht gilt auch über den genannten Stichtag hinaus: Sollte also die vorhandene Wohnnutzung in Zukunft für länger als 6 Monate entfallen, ist dies ebenso ab sofort über die digitale Plattform anzeige- und genehmigungspflichtig, solange die Zweckentfremdungsverbotssatzung gilt.

Wenn leerstehender oder zweckentfremdeter Wohnraum gemeldet wird, kommen Mitarbeitende der Verwaltung auf die Eigentümerin oder den Eigentümer zu, um das weitere Verfahren abzustimmen. Sollte nach dieser Abstimmung absehbar sein, dass der Wohnraum dauerhaft nicht für Wohnzwecke genutzt werden soll, wird ein entsprechendes, rechtsmittelfähiges Prüf- und Genehmigungsverfahren eingeleitet. Die Stadtverwaltung steht den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern gerne beratend zur Seite.

Zum Rückmeldeformular

Ihr Ansprechpartner:

Dominik Hoffmann
Stadtbauamt
Baubürgerbüro, Bauverwaltungsabteilung
Telefon: 0 63 41/13-68 04, -68 15
E-Mail: zweckentfremdung.stadtbauamt@landau.de 




Kontakt

Herr Dominik Hoffmann
Sachbearbeiter
Köngistraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6815
Fax: 06341/13-886802
E-Mail oder Kontaktformular
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